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Kolonisten Zamosc

Deutsche Siedler

Basierend auf den vorliegenden Quellen und unserem bisherigen Gespräch werde ich die deutschen Siedler im Kontext der Ordynacja Zamojska Ende des 18. Jahrhunderts erörtern.

Die Quelle befasst sich mit deutschen Agrarkolonisten (Koloniści rolnicy niemieccy), die Ende des 18. Jahrhunderts im Rahmen der österreichischen Kolonisationspolitik in Galizien, speziell auf dem Territorium der Ordynacja Zamojska angesiedelt wurden.

Diese Kolonisation wurde zunächst von den Patenten Maria Theresias aus dem Jahr 1774 initiiert, die sich ursprünglich auf Kaufleute und Handwerker konzentrierte. Kaiser Joseph II., ein entschiedener Befürworter dieser Politik, verfolgte die Ansiedlung von Deutschen in Galizien mit größerem Nachdruck, da er sie als ein wünschenswertes Mittel zur Germanisierung und Bevölkerungssteigerung betrachtete. Sein Ziel war es, die nationale Eigenständigkeit des neu erworbenen Landes zu schwächen und deutsche Arbeitskräfte für die Verwaltung Galiziens zu schaffen. Mit einem Patent vom 17. September 1781 weitete er die Kolonisation auf deutsche Landwirte (rolników) aus. Nach Meinung des österreichischen Hofes sollten deutsche Landwirte als Lehrer für die polnischen Bauern dienen.

Angesichts des großen Zustroms deutscher Landwirte nach Galizien und damit verbundener materieller Schwierigkeiten dachten die österreichischen Behörden darüber nach, überschüssige Siedler auf den Gütern des Großgrundbesitzes unterzubringen. Sie rechneten damit, dass die Gutsbesitzer aufgrund der Massenflucht von Untertanen aus privaten Gütern bereit sein würden, Arbeitskräftemangel durch fremde Zuzügler zu ergänzen. Kaiser Joseph II. erließ am 14. März 1783 ein spezielles Patent, das den Grundbesitzern die Ansiedlung auswärtiger Landwirte auf ihren Gütern ermöglichte.

Die Ordynacja Zamojska, unter dem damaligen Ordynaten Andrzej Zamojski, engagierte sich in der Aufnahme deutscher Kolonisten. Zamojski erhielt direkt Briefe vom Gouverneur Graf Brigido bezüglich der Kolonistenfrage. Die österreichische Regierung maß der Gewinnung A. Zamojskis für ihre Kolonisationspläne große Bedeutung bei, was sich in der Zufriedenheit über seine Bereitschaft zeigte, 1784 zwei Tuchscherer aus Frankfurt aufzunehmen.

Die Gründe für das Engagement der Ordynacja bei der Aufnahme deutscher Kolonisten sind nicht gänzlich gesichert. Es könnte an der Loyalität gegenüber den österreichischen Behörden oder dem Wunsch, Kaiser Joseph II. zu gefallen, gelegen haben. Eine Vereinbarung mit dem Zamoścer Kreissamt aus dem Jahr 1784 bezüglich der Kolonisten enthielt die Formulierung, dass die Ordynacja Zamojska zur „Erfüllung der Höchsten Absichten“ beitragen wolle. Dies könnte mit Zamojskis Bemühungen zusammenhängen, die Bestätigung des Ordynacja-Statuts durch den Kaiser zu erhalten.

Möglicherweise spielten auch zeitgenössische Meinungen über die Fähigkeiten und den Fleiß der Deutschen eine Rolle. A. Zamojski könnte bestrebt gewesen sein, die Güter, die durch Kriege beschädigt waren, zu bewirtschaften und Industrie und Viehzucht zu beleben. Die Bemühungen um deutsche Handwerker sowie die Bedingung in der Vereinbarung von 1784, das Recht zur Auswahl deutscher Landwirte zu haben, deuten darauf hin. Ein weiterer möglicher Gedanke war, kleine, sich selbst versorgende Landwirtschaften in der Ordynacja zu schaffen, die als Beispiel für größere Wirtschaftsreformen dienen sollten. Die Siedlungen deutscher Kolonisten sollten ein solches Experiment darstellen. Schließlich könnte auch der Wunsch, die von den Behörden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kolonisten versprochenen Gelder zu erhalten, ein Motiv gewesen sein. Die finanzielle Situation der Ordynacja war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht die beste.

Im Herbst 1784 erklärte sich A. Zamojski bereit, 80 deutsche Landwirtsfamilien auf seinen Gütern aufzunehmen. Diese Entscheidung wurde vom österreichischen Staat schnell als „patriotische Handlung“ anerkannt und zur öffentlichen Bekanntmachung empfohlen. Der Hof erwartete wohl, dass andere galizische Magnaten dem Beispiel folgen würden.

Die Bedingungen für die Ansiedlung der Kolonisten in der Ordynacja wurden durch zwei Vereinbarungen festgelegt:
eine vom 14. September 1784 und eine weitere vom 1. Mai 1785. Praktisch diente die zweite Vereinbarung als Grundlage für die Regelung der Situation der Kolonisten in der Ordynacja. Zur gleichen Zeit nahm A. Zamojski auch 28 Familien deutscher Handwerker in Zamość auf.

Die Situation der Kolonisten im Licht dieser Vereinbarungen war wie folgt:
Land: Jede Familie erhielt Land für 30 Korcy Aussaat (entspricht 12672 polnischen Quadratellbogen, was etwa 23 Morgen und 89 Ruten entsprach). Davon war 1 Korzec für Haus und Garten, 5 Korcy für Wiese und 24 für Ackerland vorgesehen. Das Land für Haus, Wirtschaftsgebäude und Garten sollte eine unteilbare Einheit bilden. Das Land wurde den Kolonisten im Frühjahr übergeben. Sie erhielten das Land unentgeltlich als Erb- oder Erbpacht (emphyteusis). Das Land sollte aus Zinsfeldern und Vorwerksflächen stammen, oder aus Ödland und neu urbar gemachten Flächen. Die Zuweisung erfolgte nach Bodenqualitätsklassen, die die Ertragsfähigkeit bestimmten.

Abgaben (Czynsz): Der jährliche Zins wurde pro Korzec Aussaat berechnet, gestaffelt nach Bodenqualität: 55 Krajcar für die beste, 45 für die mittlere und 35 für die „schlechteste“ Klasse. Diese Zinszahlung bezog sich auf die gesamte Siedlung, mit Ausnahme des Brachlands. Die ersten Zahlungen waren nach Ablauf einer dreijährigen Abgabenfreiheit (wolnizna) fällig. Der Zins sollte in zwei Raten direkt an die Ordynacja-Kasse gezahlt werden.

Bei unverschuldeten Schäden oder Elementarereignissen konnten vorübergehend zahlungsunfähige Kolonisten die Schuld durch Arbeit begleichen oder in Raten zahlen. Die gesamte Gemeinschaft der Kolonisten in einem Dorf haftete für die regelmäßige Zahlung der Zinsen. Spezielle Bücher wurden geführt, um die Zahlungen zu dokumentieren.

Gebäude: Jede Familie erhielt ein mit Stroh gedecktes Haus mit Kammer und Küche, gebaut nach einem Muster für Kammergüter. Der Ordynat verpflichtete sich außerdem, einen Stall für 8 Stück Vieh und eine Scheune zu bauen. Die Kolonisten mussten proportional zu ihren Kräften beim Bau mithelfen und alle Schäden während der Nutzung auf eigene Kosten reparieren. Die Gebäude wurden ebenfalls als Erbpacht übernommen.

Inventar: Jede Wirtschaft erhielt gegen Bezahlung ein Pferdegespann (inkl. Stute), ein Ochsenpaar, zwei Kühe und eine Zuchtsau. Das Inventar sollte laut Vereinbarung von guter Qualität sein. Zum Vergrößern des Bestandes sicherte die Ordynacja kostenlosen Nachwuchs zu. An Wirtschaftsgeräten erhielten sie einen beschlagenen Wagen, Pflug, Egge mit eisernen Zähnen und einen Spaten. Das übergebene Inventar wurde mit dem aktuellen Wert in ein spezielles Buch eingetragen, und die Kolonisten bestätigten den Empfang durch Unterschrift (oft Kreuze). Die Schuld für alles musste nach sechs Jahren in sechs gleichen Raten zurückgezahlt werden. Die Vereinbarung von 1785 präzisierte, dass die Anzahl und Art des Viehs unantastbar waren und der Verkauf von lebendem Inventar die spezielle Zustimmung der Obrigkeit erforderte.

Weitere Pflichten: Zusätzlich zum Zins mussten die Kolonisten während der Ernte 12 Tage arbeiten (jeweils 2 Tage in 6 Wochen) gegen Entlohnung (10 Kr. für Arbeit mit der Axt). Die Vereinbarung von 1785 erhöhte die Anforderungen: Jeder Hofherr-Kolonist musste nach Ablauf der 3 Jahre Abgabenfreiheit 8 Tage Fuß-Robot (pańszczyzna piesza) pro Jahr leisten, für Arbeiten an Hofgebäuden, Mühlen oder während der Ernte und Heuernte. Dabei durfte der Hof nicht mehr als 2 Tage pro Woche verlangen. Für jeden solchen Tag wurden 10 Kr. bezahlt. Für öffentliche Arbeiten (szarwark) waren die Kolonisten wie die Gemeinde verpflichtet. Das Gleiche galt für die Unterbringung kaiserlicher Miliz und Vorspanndienste (forszpany). Abgaben an den Monarchen zahlten die Kolonisten freiwillig und getrennt; sie konnten nicht von ihren Pflichten gegenüber der Ordynacja abgezogen werden. Bei Zahlungsunfähigkeit zahlte die Ordynacja für den Kolonisten, dieser musste es jedoch durch Arbeit abarbeiten. Für Arbeit mit einem Gespann wurden 7,5 Kr., für Arbeit zu Fuß 5 Kr. berechnet. Für andere Pflichten wurden die Kolonisten nicht herangezogen, durften sich aber freiwillig für „Herrschaftsdienste“ verdingen. Der Hof durfte unter strenger Strafe keine Kinder, Knechte oder Mägde der Kolonisten für Dienste im Vorwerk oder in der Gemeinde annehmen.

Rechte und Einschränkungen: Der Ordynat behielt sich das Recht der ersten Instanz über die neu angesiedelten Kolonisten vor, wie bei den übrigen Untertanen. Über das abgetretene Land und den gesamten Besitz des Siedlers behielt er das dominium directum, aufgrund dessen er den Kolonisten unter bestimmten Umständen entfernen konnte. Im Todesfall ging der Besitz vollständig an die rechtmäßigen Erben über.

Entfernung: Eine vertraglich vorbehaltene Entfernung des Kolonisten vom Grundstück konnte bei Faulheit und schlechter Wirtschaftsführung oder bei zweijähriger Nichtzahlung des Zinses erfolgen. In beiden Fällen war jedoch die Genehmigung des Kreissamtes Zamość erforderlich. Diese Zustimmung des Kreissamtes war ein явным Schutz der deutschen Kolonisten durch die Verwaltungsbehörden, hinter der der Wille des Monarchen stand.

Veräußerung: Innerhalb von 15 Jahren durften die Kolonisten keine den Besitz belastenden Schulden eingehen. Nach Ablauf dieser Zeit (gerechnet ab Vertragsabschluss) durfte der Siedler mit Kenntnis des Hofes seinen Besitz verkaufen, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Käufer die mit dem Besitz verbundenen Lasten übernahm. Der Käufer durfte ausschließlich ein Deutscher sein; dies wurde im Vertrag ausdrücklich festgelegt. Kein Kolonist durfte zwei Wirtschaften auf dem Gebiet des Ordynaten besitzen. Wenn dies durch Erbschaft geschah, musste eine der Besitzungen innerhalb eines Jahres und eines Tages verkauft werden. Musste ein Kolonist nach 15 Jahren aufgrund der oben genannten Gründe entfernt werden, erhielt er eine halbjährige Kündigungsfrist, um einen Käufer zu finden.

Falls nicht, hatte der Ordynat das Recht, ihn zu entfernen und einen anderen, möglichst Deutschen, anzusiedeln. Dieses Grundstück durfte in keinem Fall dem Vorwerk angegliedert werden.

Weitere Vorteile: Die Kolonisten erhielten kostenloses Brennholz aus den Wäldern der Ordynacja (1 Fuhre pro Woche von Mai bis Ende Oktober, 2 Fuhren von November bis Ende April) aus Windfall, Umstürzen und Wurzelstöcken. Bei zukünftigem Brennholzmangel mussten sie Holz wie andere Untertanen kaufen.

Mühlennutzung: Für die Nutzung der Mühlen der Ordynacja mussten sie gemäß den österreichischen Patenten das 16. Maß abgeben.

Propinacja: Sie unterlagen dem Propinationsrecht der Ordynacja und durften keine auswärtigen Getränke beziehen.

Es wurde ihnen jedoch zugesichert, stets gute alkoholische Getränke zu niedrigem Preis zu erhalten. Brunnen gruben die Kolonisten selbst mit vom Hof geliefertem Material. Das Fischen in herrschaftlichen Teichen war verboten.

Organisation: In größeren Siedlungen sollten Vögte gewählt werden, deren Wahl vom Gutsverwalter genehmigt werden musste. Der Vogt sollte die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überwachen und erhielt keine Erleichterungen oder Entlohnung.

Zehnt: Da sie Vorwerksland erhielten, zahlten die Kolonisten keinen Zehnt. Wenn sie Handmühlen (żarna) besaßen, zahlten sie eine Gebühr („Żarnowe“).

Anfängliche Unterstützung: Bis zur ersten Ernte erhielten die Kolonisten unwiderrufliche Beihilfen für Nahrungsmittel (4 Kr. für Erwachsene, 2 für Kinder), zur Hälfte in Geld, zur Hälfte in Naturalien. Das Geld stammte aus Regierungszuschüssen (250 zł reński = 1000 złp pro Familie). Die Kolonisten wurden kostenlos untergebracht. Diese Beihilfen waren besonders notwendig, da die angereisten deutschen Landwirte im Allgemeinen schlecht situiert waren.

Die Ansiedlung von deutschen Landwirten in der Ordynacja löste bei den polnischen Bauern Sorge aus, insbesondere die Angst vor Vertreibung. Dies wurde von der Ökonomischen Ratskammer dementiert, die versicherte, dass das Land für die Kolonisten aus Vorwerks- und Ödland stammte.

Für die Verwaltung der Ordynacja brachte die Aufnahme der Kolonisten auch neue Schwierigkeiten mit sich, wie die Vorbereitung der Felder für die Aussaat, was den Robotbauern zusätzliche Lasten auferlegte und den Mangel an landwirtschaftlichen Geräten auf den Vorwerken offenbarte. Auch die Bereitstellung von Bauholz war eine Belastung.

In der Praxis wurde jedoch oft von den Vertragsbestimmungen abgewichen. Dies betraf sowohl die Gutsverwaltung als auch die Kolonisten selbst. Besonders Pächter der Güter, die die Ansiedlung aus der Perspektive ihrer eigenen Bedürfnisse betrachteten, trugen dazu bei.

Verstöße der Verwaltung: Am häufigsten waren die Belastung der Kolonisten mit zusätzlichen Abgaben und Pflichten, die nicht im Vertrag vorgesehen waren. Auch die Umwandlung von Zinsleistungen in Robot (pańszczyzna) war üblich, bedingt durch den ständigen Bedarf an unbezahlter Arbeit auf den Vorwerksflächen. Beschwerden der Kolonisten über aufgezwungene Robotpflichten, die sie aus ihrer Heimat nicht kannten, belegen dies.

Verstöße der Kolonisten: Die Kolonisten zeigten wenig Bereitschaft, sich den Vertragsprinzipien unterzuordnen. Besonders nach Ablauf der Abgabenfreiheit begannen sie formelle Verhandlungen über den Zins. Sie verweigerten die Zahlung und versuchten, dieser Pflicht auszuweichen. Beispiele sind das gemeinsame Bestellen von Feldern mit polnischen Bauern und das Brachliegenlassen des eigenen Landes, um fehlende Erträge als Grund für die Nichtzahlung anzuführen. Es gab viele Fälle von Vernachlässigung der Wirtschaft, was zum Ruin führte. Zahlreiche Fluchtfälle gab es bereits wenige Jahre nach der Ansiedlung. Die Kolonisten plünderten Wälder. Es kam zu Schlägereien zwischen Kolonisten und Forstdienst. Ihre moralische Haltung war nicht immer vorbildlich; Berichte erwähnen häufige Streitigkeiten unter den Siedlern und weit verbreiteten Trunkenheit. Sie ignorierten das Führen von Grundbüchern und Zahlungsheften. Sie nahmen Baumaterial für nicht vertraglich vorgesehene Gebäude. Eigentumsänderungen erfolgten ohne die erforderlichen Formalitäten.

Diese Nichteinhaltung der Verträge wirkte sich negativ auf die Situation der Kolonisten aus und beeinträchtigte den Erfolg des Plans. Sie schuf günstige Bedingungen für gegenseitige Missbräuche. Die Verwaltung verlor die Kontrolle über wichtige Kontrollinstrumente. Der Hof nutzte die Situation aus, um die Kolonisten zur Arbeit in der Vorwerkswirtschaft heranzuziehen, indem er Robot auferlegte. Die Siedler wiederum erlangten, obwohl sie ihren privilegierten Status teilweise verloren (durch die Robot), mehr Freiheit bei der Gestaltung ihres Besitzes. Dies zeigte sich unter anderem in einer gewissen territorialen Expansion, da Anfang des 19. Jahrhunderts erhebliche Überschüsse im Landbesitz der Kolonisten im Vergleich zu den vertraglichen Vereinbarungen des 18. Jahrhunderts festgestellt wurden.

Eine allgemeine Einschätzung der materiellen Lage der deutschen Kolonisten in der Ordynacja Ende des 18. Jahrhunderts ist aufgrund fehlender Quellen schwierig. Berichte aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts über die Wirtschaften der zweiten Generation zeigen jedoch, dass sie sich gut entwickelten und die Kolonisten einen privilegierten Status genossen, besser als die polnischen Bauern.

Es gibt keine eindeutigen Beweise dafür, dass die deutsche Landwirtschaftsweise Ende des 18. Jahrhunderts besser war als die der Bauern der Ordynacja. Sie nahmen wie polnische Bauern Kredite auf. Die tägliche Praxis zeigte keine besondere wirtschaftliche Initiative der Kolonisten. Ihr Verhalten war eher eine Ursache für Enttäuschung beim Ordynaten. Dies zeigt sich auch darin, dass auf von Kolonisten verlassenen Grundstücken „Landesleute“ (polnische Bauern) angesiedelt wurden, entgegen den Vertragsbestimmungen. A. Zamojski, der Initiator der Ansiedlung, wollte keine weiteren deutschen Familien aufnehmen, obwohl diese auf das Territorium des Latifundiums kamen.

Das Interesse an deutschen Kolonisten in der Ordynacja nahm erst im 19. Jahrhundert wieder zu, hauptsächlich durch den Zuzug weiterer deutscher Landwirte, die durch den guten Ruf der Ordynacja für den Umgang mit Kolonisten angezogen wurden, und durch die Zinsreformen von 1833. Die Zahl der Siedlungen und der Landbesitz der deutschen Kolonisten stieg dann deutlich an.

Die Gesamtbewertung der Tätigkeit deutscher Landwirte in der Ordynacja Ende des 18. Jahrhunderts bestätigt nicht die übermäßig positive Meinung, die von einigen deutschen Historikern über die Rolle des deutschen Elements in der polnischen Landwirtschaft geäußert wurde. Die ersten deutschen Kolonisten in der Ordynacja unterlagen schnell der Polonisierung. Die Nachkommen der Siedler in Sitaniec vergaßen bald die deutsche Sprache. Dies war eine natürliche Folge der Integration in das polnische Umfeld. Von dieser ersten Gruppe von Kolonisten aus der Josefinischen Ära in Galizien blieb wenig übrig, teils aufgrund der Wanderung der Kolonisten von Ort zu Ort, teils aufgrund der Polonisierung. Die ersten deutschen Siedler auf dem Gebiet der Ordynacja stellten auch keine größere Lebenskraft dar.

Zamojski Majorat

Basierend auf den vorliegenden Quellen kann über die Ordynacja Zamojska (Zamojski Majorat) Ende des 18. Jahrhunderts Folgendes ausgeführt werden:

Die Ordynacja Zamojska war zu dieser Zeit ein Gebiet der großen Gutsherrschaft („wielkiej własności ziemskiej“) in Galizien, das nach den Teilungen Polens unter österreichische Herrschaft geriet. An der Spitze der Ordynacja stand der sogenannte Ordynat, welcher Ende des 18. Jahrhunderts Andrzej Zamojski war.

Die wirtschaftliche Lage der Ordynacja in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war „nicht die beste“. Der Ordynat Andrzej Zamojski sah sich wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenüber und strebte danach, die Landwirtschaft und Industrie wiederzubeleben, insbesondere auf den durch Kriege des 17. und frühen 18. Jahrhunderts beschädigten Gütern. Ein Ziel war auch, leerstehende Ländereien („gruntów pustych“) zu bewirtschaften.

In diesem Kontext spielte die Ordynacja Zamojska eine Rolle in der österreichischen Kolonisationspolitik unter Kaiser Joseph II.. Insbesondere der Ordynat A. Zamojski stimmte im Herbst 1784 zu, 80 deutsche Bauernfamilien auf seinen Gütern aufzunehmen. Dies wurde von der österreichischen Regierung als „patriotische Tätigkeit“ anerkannt. Die Ansiedlung wurde durch zwei Verträge zwischen dem Ordynaten Zamojski und dem Zamośćer Distrikt geregelt, datiert auf den 14. September 1784 und den 1. Mai 1785.

Die Verträge legten die Rechte und Pflichten der deutschen Kolonisten fest. Die Ordynacja verpflichtete sich, jeder Familie Land für 30 Scheffel Aussaat zuzuteilen, was 23 Morgen und 89 Ruten entsprach. Dieses Land stammte gemäß dem zweiten Vertrag hauptsächlich aus leeren Flächen („pustek“) und Gutsland („areału folwarcznego“), nicht aus den Ländereien polnischer Bauern. Das Land wurde nach Ertragsklassen eingeteilt (Klasse I, II, III). Die Kolonisten erhielten das Land kostenlos zur erblichen Pacht („in emphyteusim czyli dzierżawę dziedziczną“).

Zusätzlich zur Landzuteilung stellte die Ordynacja den Kolonisten kostenloses Baumaterial für Wohnhäuser, Ställe und Scheunen zur Verfügung. Gemäß dem Vertrag von 1785 verpflichtete sich der Ordynat sogar, den Stall auf eigene Kosten zu errichten. Auch Vieh (Pferde, Ochsen, Kühe, Sauen) und landwirtschaftliche Geräte (Wagen, Pflug, Egge, Spaten) wurden gegen Bezahlung nach sechs Jahren zur Verfügung gestellt. Die Ordynacja besäte die Ländereien der Kolonisten kostenlos im Rahmen der Dreifelderwirtschaft.

Die Kolonisten erhielten eine mehrjährige Befreiung von Abgaben zugunsten des Guts. Danach hatten sie einen jährlichen Zins („czynsz“) pro Scheffel Aussaat zu zahlen, dessen Höhe von der Bodenklasse abhing. Die Zahlung erfolgte in zwei Raten an die Kasse der Ordynacja. Bei unverschuldetem Schaden konnten sie die Zahlung später leisten oder durch Arbeit ersetzen. Die gesamte Gemeinschaft der Kolonisten im Dorf war für die regelmäßige Zahlung verantwortlich.

Neben dem Zins gab es andere Leistungen zugunsten der Ordynacja. Dazu gehörte in der Erntezeit die Pflicht zu 12 Tagen Arbeit (2 Tage pro Woche über 6 Wochen) gegen Bezahlung. Der Vertrag von 1785 erhöhte die Anforderungen und verpflichtete jeden Hofbesitzer nach 3 Jahren Freiheit zu 8 Tagen Fußrobot pro Jahr für Arbeiten am Gut, Mühlen oder bei Erntearbeiten, ebenfalls gegen Bezahlung. Für öffentliche Arbeiten (Szarwark) waren die Kolonisten auf gleicher Basis mit den polnischen Dorfgemeinschaften verpflichtet, ebenso für die Unterbringung der kaiserlichen Miliz und Fuhrdienste. Abgaben zugunsten der Monarchie zahlten die Kolonisten getrennt und freiwillig.

Der Ordynat behielt sich das Recht der ersten Instanz über die Kolonisten vor, ähnlich wie über andere Untertanen. Über das überlassene Land und den Besitz des Kolonisten hatte der Ordynat das Dominium directum. Dieses Recht erlaubte ihm unter bestimmten Umständen, den Kolonisten zu entfernen. Eine Entfernung war bei Faulheit, schlechter Verwaltung oder zweijähriger Nichtzahlung des Zinses aufgrund offenkundigen Mangels möglich, benötigte aber die Zustimmung des Zamośćer Distrikts. Nach 15 Jahren durfte ein Kolonist seinen Hof mit Zustimmung des Guts verkaufen, jedoch nur an einen Deutschen.

Die Kolonisten erhielten kostenloses Heizholz aus den Wäldern der Ordynacja, allerdings nur aus gefallenen Bäumen, Umstürzen und Stümpfen. Die Nutzung der Mühlen der Ordynacja war gegen Abgabe (16. Maß) gestattet. Die Kolonisten unterlagen dem Propinationsrecht der Ordynacja und durften keine ausländischen Getränke kaufen.

In größeren Siedlungen der Kolonisten wurden Vögte gewählt, deren Wahl vom Gutsmanagement bestätigt werden musste. Ihre Aufgabe war es, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen.

Die Ordynacja gewährte den Kolonisten materielle Unterstützung bis zur ersten Ernte, teilweise in Geld, teilweise in Naturalien. Diese Mittel stammten zum Teil aus staatlichen Zuschüssen.

In der Praxis kam es jedoch oft zu Abweichungen von den Vertragsbestimmungen, sowohl seitens der Gutsverwaltung als auch der Kolonisten. Die Verwaltung, insbesondere die Pächter der Güter, legte den Kolonisten zusätzliche Lasten und Pflichten auf und wandelte Zinsleistungen in Robot um, was zu Beschwerden der Kolonisten führte. Gleichzeitig hielten sich die Kolonisten nicht immer an den Vertrag; sie weigerten sich, den Zins zu zahlen, vernachlässigten ihre Höfe, liefen weg und plünderten die Wälder der Ordynata. Dies führte zu einer Untergrabung der Verträge und schuf Bedingungen für Missbräuche auf beiden Seiten. Trotz der ursprünglichen Erwartungen der österreichischen Behörden übertrafen die Kolonisten in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht die polnischen Bauern nicht.

Anfang des 19. Jahrhunderts gab es in der Ordynacja Zamojska Bestrebungen, die Situation der Kolonisten zu normalisieren. Im 19. Jahrhundert nahm die Anzahl der deutschen Kolonistensiedlungen und die zugewiesene Landfläche erheblich zu, was auch auf den guten Ruf der Behandlung der Kolonisten in der Ordynacja und auf Zinsreformen zurückzuführen war. Die ersten Kolonisten in der Ordynacja unterlagen jedoch schnell der Polnisierung.

Kolonisationspolitik Österreichs

Basierend auf den vorliegenden Quellen lässt sich die Kolonisationspolitik Österreichs in Galizien Ende des 18. Jahrhunderts wie folgt beschreiben:

Die österreichische Kolonisationspolitik in Galizien setzte nach den Teilungen Polens ein. Sie begann zunächst unter Kaiserin Maria Theresia mit Patenten im Jahr 1774 und konzentrierte sich anfangs auf Kaufleute und Handwerker. Zamość wurde in diesem frühen Patent als eine Stadt genannt, in der protestantische Deutsche angesiedelt werden sollten.

Unter Kaiser Joseph II., einem entschlosseneren Befürworter der Kolonisation, nahm die Politik einen größeren Umfang an. Joseph II. sah die Ansiedlung von Deutschen in Galizien als ein erwünschtes Mittel zur Germanisierung und Bevölkerungssteigerung. Sein Ziel war es, die nationale Eigenständigkeit des annektierten Gebiets zu schwächen und Kadern deutscher Arbeitskräfte für die Verwaltung Galiziens zu schaffen, die die Politik der österreichischen Regierung unterstützen sollten.

Mit dem Patent vom 17. September 1781 weitete sich die Politik explizit auch auf deutsche Bauernkolonisten aus, mit einer deutlichen Tendenz, diese Art der Besiedlung zu erweitern. Nach Ansicht des österreichischen Hofes sollten deutsche Landwirte als Lehrer für polnische Bauern dienen.

Aufgrund des großen Zustroms deutscher Landwirte und der damit verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere materieller Natur, begannen die österreichischen Behörden, die Ansiedlung von überschüssigen Siedlern auf den Gütern der großen Gutsherrschaft in Betracht zu ziehen. Man rechnete damit, dass die Eigentümer privater Güter, die aufgrund der Massenflucht von Untertanen wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten, leicht zustimmen würden, den Mangel an Arbeitskräften durch ausländische Zuwanderer zu ergänzen.

Zur Förderung dessen erließ Kaiser Joseph II. am 14. März 1783 ein spezielles Patent, das Gutsbesitzern die Möglichkeit gab, Landwirte von außerhalb auf ihren Gütern anzusiedeln. Angesichts der Zurückhaltung der galizischen Dominien bei der Aufnahme deutscher Kolonisten entwickelte die Regierung eine sehr rege Tätigkeit zur Hervorhebung des Werts deutscher Landarbeiter.

In offiziellen Verlautbarungen wurde betont, dass Dominien, die Kolonisten aufnehmen, dem Monarchen dienen würden („przysłużą się monarsze“). Die Propaganda lobte den Nutzen, den die Gutsherren durch die Aufnahme deutscher Landwirte erzielen würden. Man betonte die größere Arbeitsamkeit, besseren Sitten, den Gehorsam und die Alkoholkarenz der deutschen Zuwanderer. Diese wurden den polnischen Bauern entgegengestellt, die als faul und ungehorsam kritisiert wurden. Es wurde behauptet, das gute Beispiel der deutschen Siedler werde eine notwendige Schule für die polnischen Untertanen sein.

Auch wirtschaftliche Anreize wurden berücksichtigt. Den Dominien wurde versichert, dass jeder Kolonist 50 Rheinische Gulden aus der Obersten Schatzkammer zur „Verbesserung seines Zustands“ erhalten würde, von denen ein Teil dem Gutsbesitzer zugute käme. Es wurde auch behauptet, dass die meisten Kolonisten aus wohlhabenden Familien stammten und somit würdiger seien. Um Misstrauen zu zerstreuen, wurde klargestellt, dass Kolonisten nicht das Recht hätten, die Zuteilung von Land gemäß den kaiserlichen Patenten zu verlangen; die Größe der Ländereien wurde der freien Entscheidung der Dominien überlassen.

Die Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber den Kolonisten sahen nach den Anordnungen der Behörden nicht bedrohlich, sondern eher ermutigend aus. Neben kostenlosem Baumaterial sollten die Kolonisten mehrere Jahre von Abgaben zugunsten des Hofes befreit werden.

Diese Kolonisationspropaganda der österreichischen Behörden, die nur zu mäßigen Ergebnissen führte, insbesondere in Bezug auf Güter in großem Besitz, fiel mit den Bestrebungen des ehemaligen Kanzlers Andrzej Zamojski zusammen, Brachflächen in der Ordynacja zu bewirtschaften. A. Zamojski selbst wurde direkt von dieser Propaganda beeinflusst und erhielt Briefe vom Gouverneur Graf Brigido. Die Freude in der Wiener Kanzlei über seine Bereitschaft, Handwerker aufzunehmen, zeigt, welche Bedeutung die Regierung der Gewinnung A. Zamojskis für ihre Kolonisationspläne beimaß.

Im Herbst 1784 stimmte der Ordynat A. Zamojski zu, 80 deutsche Bauernfamilien in seine Güter aufzunehmen. Dieser Akt Zamojskis, der den österreichischen Kolonisationsplänen entsprach, wurde von der Regierung schnell als neues Propagandaelement genutzt. Mit Dekret vom 23. Dezember 1784 erklärte Joseph II. die Entscheidung Zamojskis zur „patriotischen Tätigkeit“ und ließ dies durch Rundschreiben öffentlich bekannt geben. Der österreichische Hof erwartete wahrscheinlich, dass andere galizische Magnaten dem Beispiel des bekannten A. Zamojski folgen würden.

Die österreichische Verwaltung gewährte den deutschen Kolonisten einen deutlichen Schutz, der sich unter anderem in der Forderung nach Zustimmung des Zamośćer Distrikts zur Entfernung eines Kolonisten zeigte. Dieser Schutz entsprang dem Willen des Monarchen. Der Staat stellte auch Subsidien für die materielle Unterstützung der Kolonisten bis zur ersten Ernte bereit.

Die Quellen zeigen jedoch, dass trotz der Begünstigung durch die österreichischen Behörden die Kolonisten im Majorat die polnischen Bauern kulturell und wirtschaftlich nicht übertrafen. Ihr Verhalten wich oft von der in offiziellen Verlautbarungen der österreichischen Behörden geäußerten positiven Meinung ab. Die Polonisierung der ersten Kolonisten erfolgte schnell, was als natürliche Konsequenz der Eingliederung in das polnische Umfeld angesehen wird. Die erste Gruppe der josephinischen Kolonisten in Galizien hinterließ aufgrund von Wanderungen und Polonisierung nur wenige Spuren.

Die Tätigkeit der deutschen Siedler im Zamość Majorat wird in der Quelle als Beispiel dafür herangezogen, dass sie die übertrieben positive Meinung, die von einigen deutschen Historikern über die Rolle des deutschen Elements in der polnischen Landwirtschaft geäußert wurde, nicht bestätigt.

Siedlungsverträge

Basierend auf den vorliegenden Quellen lässt sich die Kolonisationspolitik Österreichs in Galizien und die spezifischen Siedlungsverträge in der Ordynacja Zamojska wie folgt darstellen:

Die österreichische Kolonisationspolitik in Galizien begann nach den Teilungen Polens, zunächst unter Maria Theresia mit Patenten von 1774, die sich auf Kaufleute und Handwerker konzentrierten. Unter Kaiser Joseph II. gewann diese Politik an Fahrt. Er betrachtete die Ansiedlung von Deutschen als gewünschtes Mittel zur Germanisierung und Bevölkerungssteigerung. Sein Ziel war es, die nationale Eigenständigkeit Galiziens zu schwächen und deutsche Arbeitskräfte für die Verwaltung zu gewinnen.

Die Politik wurde mit dem Patent vom 17. September 1781 explizit auf deutsche Bauernkolonisten ausgeweitet, da der österreichische Hof deutsche Landwirte als Lehrer für polnische Bauern ansah. Angesichts des großen Zustroms und materieller Schwierigkeiten begannen die Behörden, die Ansiedlung von Siedlern auf den Gütern großer Gutsherrschaften in Betracht zu ziehen. Um dies zu fördern, erließ Joseph II. am 14. März 1783 ein spezielles Patent, das Gutsbesitzern die Möglichkeit gab, Landwirte von außerhalb anzusiedeln.

Angesichts der anfänglichen Zurückhaltung galizischer Gutsbesitzer bei der Aufnahme deutscher Kolonisten betrieb die Regierung eine rege Propaganda, die den Nutzen deutscher Landarbeiter hervorhob. Man betonte, dass Dominien, die Kolonisten aufnehmen, dem Monarchen dienen („przysłużą się monarsze“). Gelobt wurden die größere Arbeitsamkeit, besseren Sitten, der Gehorsam und die Alkoholkarenz der deutschen Zuwanderer im Gegensatz zu kritisierten polnischen Bauern. Es wurde versichert, dass Kolonisten 50 Rheinische Gulden aus der Obersten Schatzkammer erhielten („zur Verbesserung ihres Zustands“), wovon ein Teil dem Gutsbesitzer zugute käme. Es wurde klargestellt, dass Kolonisten keinen Anspruch auf eine bestimmte Landzuteilung nach kaiserlichen Patenten hatten; die Größe des Landes lag im Ermessen der Dominien.

Die Siedlungsverträge (Umowy/Kontrakty) in der Ordynacja Zamojska sind ein konkretes Beispiel für die Umsetzung dieser Politik auf einem großen Privatgut. Nach Zamojskis Zustimmung im Herbst 1784, 80 deutsche Bauernfamilien aufzunehmen, was Joseph II. als „patriotische Tätigkeit“ lobte, wurden die Bedingungen in zwei Verträgen festgehalten:

  1. Vertrag vom 14. September 1784 zwischen Ordynat Andrzej Zamojski und dem Zamośćer Zirkelamt. Dieser Vertrag wurde von Kaiser Joseph II. selbst genehmigt.
  2. Vertrag vom 1. Mai 1785 (zusätzlich abgeschlossen) mit der Aufnahme von 10 weiteren Kolonisten. Dieser Vertrag wurde in der Praxis zur Grundlage für die Regelung der Situation der Kolonisten in der Ordynacja.

Diese Verträge legten die Rechte und Pflichten der deutschen Kolonisten detailliert fest. Sie waren als „ewiges Recht“ („wiecznym prawem“) für beide Parteien konzipiert und sollten unveränderlich sein. Die Verträge waren zweisprachig, deutsch-polnisch, abgefasst (zumindest der erste).

Wesentliche Punkte, die durch die Verträge geregelt wurden:

Landzuteilung: Jede Familie erhielt Land für 30 Korcy Aussaat (ca. 23 Morgen und 89 Prętów). Davon 1 Korzec für Haus und Garten, 5 Korcy für Wiese, 24 Korcy für Ackerland. Die Größe des Landes konnte bis zu einem Viertel oder sogar weniger eines halben Viertels eines Łan betragen. Das Land wurde als Erbpacht („in emphyteusim“ / „dzierżawa dziedziczna“) überlassen. Es stammte hauptsächlich aus ungenutzten Flächen („pustek“) und Vorwerksland („areału folwarcznego“). Das Land wurde nach Ertragsklassen eingeteilt (Klasse I: >8-9 Korn Ertrag, Klasse II: 6-7 Korn, Klasse III: 4-5 Korn).

Abgaben (Czynsz): Ein jährlicher Zins (Czynsz) wurde pro Korzec Aussaat je nach Landklasse erhoben (55, 45, 35 Krajcar). Die erste Zahlung war nach 3 Jahren Abgabenfreiheit („wolnizna“) fällig. Zahlungen erfolgten in zwei Raten (1. Januar und 1. Juli). Die gesamte Kolonistengemeinschaft haftete für die pünktliche Zahlung. Jede Familie musste ein spezielles Buch zur Aufzeichnung der Zahlungen führen.

Arbeitsleistungen (Pańszczyzna): Im ersten Vertrag 12 Tage Erntearbeit (2 Tage/Woche für 6 Wochen) gegen Bezahlung (10 Kr. pro Axtarbeit). Der Vertrag von 1785 erhöhte dies auf 8 Tage Fußdienste jährlich nach 3 Jahren Wolnizna, für Arbeiten an Gutshäusern, Mühlen, Ernte oder Heumahd (maximal 2 Tage/Woche, 10 Kr. Lohn/Tag). Öffentliche Arbeiten („szarwark“) sowie Einquartierung und Fuhrdienste für die kaiserliche Miliz („forszpanów“) waren wie für andere Untertanen Pflicht.

Steuern: Kaiserliche Steuern („kontrybucja cesarska“) wurden freiwillig gezahlt und nicht von den Abgaben an die Ordynacja abgezogen. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Kolonisten zahlte die Ordynacja vor, was der Kolonist abarbeiten musste (7,5 Kr. pro Tag mit Vieh, 5 Kr. zu Fuß).

Gebäude: Jede Familie erhielt ein strohgedecktes Haus mit Kammer, Küche, Böden, Ofen, Kamin nach standardisierten Plänen. Einen Stall für 8 Stück Vieh. Der Vertrag von 1785 verpflichtete den Ordynaten, den Stall auf seine Kosten zu bauen. Eine Scheune wurde ebenfalls versprochen. Kolonisten mussten sich proportional an der Errichtung der Gebäude beteiligen. Reparaturen während der Nutzung waren Kosten der Kolonisten. Die Gebäude wurden ebenfalls in Erbpacht überlassen.

Inventar: Das Gut säte das Land kostenlos im Dreifeldsystem. Vieh (Pferd, Ochsen, Kühe, Mutterschwein) und landwirtschaftliche Geräte (Wagen, Pflug, Egge, Spaten) wurden gegen Bezahlung überlassen. Dies wurde in einem Buch mit Preis aufgeführt, und die Schuld war nach 6 Jahren in 6 Raten zu zahlen. Der Vertrag von 1785 untersagte den Verkauf von Vieh ohne Zustimmung der Gutsverwaltung.

Schutz und Entfernung: Der Ordynat hatte das Recht der ersten Instanz und das Recht des „dominium directum“, um unter bestimmten Umständen einen Kolonisten zu entfernen. Eine Entfernung bedurfte der Zustimmung des Zamośćer Zirkelamtes, was den staatlichen Schutz der Kolonisten durch den Willen des Monarchen zeigte. Gründe für Entfernung waren Faulheit, schlechte Wirtschaft oder zwei Jahre Nichtzahlung des Zinses wegen offensichtlicher Insolvenz.

Vererbung und Verkauf: Das Vermögen ging im Todesfall an die Erben über. Innerhalb von 15 Jahren durften keine Schulden aufgenommen werden, die das Anwesen belasten. Nach 15 Jahren war ein Verkauf mit Wissen des Guts möglich, unter der Bedingung, dass der Käufer die Verpflichtungen übernimmt. Der Käufer musste Deutsch sein, möglichst ohne eigenen Besitz, und durfte keine Einwände in der Ordynacja haben. Kolonisten durften nicht zwei Wirtschaften besitzen. Nach 15 Jahren konnte ein ungeeigneter Kolonist (nach Meinung der Gutsverwaltung) mit sechsmonatiger Kündigung entfernt werden, wenn er keinen Käufer fand; der Ordynat konnte dann einen anderen (möglichst Deutschen) ansiedeln, aber das Land durfte nicht dem Vorwerk zugeschlagen werden.

Brennholz: Kostenlos aus den Wäldern der Ordynacja (Gefallenes, Stöcke). Mengenregelung je nach Jahreszeit (1 Fuhre/Woche Mai-Okt, 2 Fuhren/Woche Nov-April). Bei zukünftigem Holzmangel (vom Zirkelamt bestätigt) mussten die Kolonisten wie andere Untertanen Holz kaufen.

Mühlen und andere Dienstleistungen: Sie mussten den 16. Teil des Mahlguts abgeben. Besondere Verträge für Pächter von Mühlen oder Gasthöfen. Sie unterlagen dem Propinationsrecht des Ordynaten (kein Bezug fremder Getränke ohne Zustimmung, aber Zusicherung guter und billiger Getränke). Brunnen gruben sie selbst, Material vom Gut. Fischfang in Gutsteichen war verboten.

Materielle Unterstützung: Bis zur ersten Ernte erhielten sie nicht rückzahlbare Unterstützung für den Lebensunterhalt (4 Kr./Erw., 2 Kr./Kind pro Tag), zur Hälfte in Geld, zur Hälfte in Naturalien. Das Geld stammte aus staatlichen Zuschüssen (250 zł reń. pro Familie). Sie wurden kostenlos untergebracht. Diese Unterstützung war notwendig, da viele der deutschen Landwirte mittellos ankamen.

Die Quellen zeigen jedoch, dass die Umsetzung dieser Verträge in der Praxis oft abwich. Sowohl die Gutsverwaltung (insbesondere Pächter) als auch die Kolonisten verstießen gegen die Bestimmungen. Die Verwaltung verhängte zusätzliche Lasten („narzutami“) und Pflichten, die nicht im Vertrag vorgesehen waren. Besonders häufig wurde die Umwandlung von Zinsleistungen in Frondienste (Pańszczyzna) praktiziert, um den Bedarf an kostenloser Arbeit auf den Vorwerksflächen zu decken. Die Kolonisten wiederum versuchten, sich der Zinszahlung zu entziehen, hielten keine vorgeschriebenen Bücher, nutzten Baumaterialien für mehr als vereinbart, verkauften Besitzungen ohne Formalitäten und vergrößerten ihren Landbesitz über die Vertragsgrenzen hinaus. Die mangelnde Kontrolle und die weit verbreiteten Vertragsbrüche untergruben Sinn und Bedeutung der Verträge. Trotz der Bestimmung, dass Nachfolger deutsch sein sollten, wurden auf aufgegebenen Kolonistenstellen teilweise polnische Bauern („ludzi krajowych“) angesiedelt.

Siedler-Situation

Gerne, basierend auf den vorliegenden Quellen und unserem Gespräch, können wir die Situation der Siedler in der Ordynacja Zamojska eingehend erörtern.

Die Situation der deutschen Siedler (Kolonisten) in der Ordynacja Zamojska war komplex und spiegelte die österreichische Kolonisationspolitik sowie die lokalen Gegebenheiten wider.

Absicht und rechtlicher Rahmen der Siedlung:

Die österreichische Regierung, insbesondere unter Kaiser Joseph II., betrachtete die Ansiedlung deutscher Landwirte in Galizien als ein gewünschtes Mittel zur Germanisierung und Bevölkerungssteigerung. Sie sollten als „Lehrer für polnische Bauern“ dienen und durch ihre angebliche Arbeitsamkeit, bessere Sitten, Gehorsam und Alkoholkarenz ein Vorbild darstellen. Die Regierung betrieb aktive Propaganda, um Gutsbesitzer zur Aufnahme der Kolonisten zu bewegen, und betonte, dass dies dem Monarchen diene („przysłużą się monarsze“).

Ein spezielles Patent von Joseph II. vom 14. März 1783 gab Gutsbesitzern die Möglichkeit, Landwirte von außerhalb anzusiedeln.

Die Ansiedlung in der Ordynacja Zamojska erfolgte auf Basis von Siedlungsverträgen (*Umowy/Kontrakty*). Zwei Hauptverträge wurden geschlossen: einer am 14. September 1784 zwischen Ordynat Andrzej Zamojski und dem Zamośćer Zirkelamt (vom Kaiser genehmigt) und ein weiterer am 1. Mai 1785 für zusätzliche Kolonisten. Letzterer wurde zur praktischen Grundlage.

Diese Verträge sollten die Rechte und Pflichten der Kolonisten regeln und waren als „ewiges Recht“ („wiecznym prawem“) für beide Seiten konzipiert und prinzipiell unveränderlich.

Rechte und Pflichten der Siedler gemäß den Verträgen:

Landzuteilung: Jede Familie erhielt Land zur „ewigen Pacht“ (*dzierżawa dziedziczna* / „in emphyteusim“). Die Größe betrug 30 Korcy Aussaat, was etwa 23 Morgen und 89 Prętom entsprach. Dieses Land umfasste Flächen für Haus/Garten, Wiese und Ackerland und stammte hauptsächlich von ungenutzten Flächen (*pustek*) und Vorwerksland (*areału folwarcznego*). Die Landgröße lag im Ermessen des Gutsherren und konnte geringer sein als in kaiserlichen Patenten vorgesehen.

Abgaben (*Czynsz*): Sie zahlten einen jährlichen Zins, dessen Höhe pro Korzec Aussaat von der Ertragsklasse des Landes abhing. Die Zahlung begann nach einer 3-jährigen Abgabenfreiheit (*wolnizna*). Die gesamte Gemeinschaft der Kolonisten haftete für die fristgerechte Zahlung.

Arbeitsleistungen (*Pańszczyzna*): Der Vertrag von 1784 sah 12 Tage Erntearbeit gegen Bezahlung vor. Der Vertrag von 1785 erhöhte dies auf 8 Tage Fußdienste pro Jahr nach der *Wolnizna* für Arbeiten an Gutshäusern, Mühlen, Ernte oder Heumahd, begrenzt auf maximal 2 Tage pro Woche, ebenfalls gegen Lohn. Öffentliche Arbeiten (*szarwark*) und Fuhrdienste (*forszpanów*) für die Armee waren wie für andere Untertanen Pflicht.

Steuern: Kaiserliche Steuern (*kontrybucja cesarska*) wurden freiwillig gezahlt. Das Gut konnte Steuern vorschießen, die vom Kolonisten abzuarbeiten waren.

Gebäude: Sie erhielten standardisierte, strohgedeckte Häuser und Ställe. Der Ordynat baute die Ställe ab 1785 auf seine Kosten. Kolonisten mussten sich proportional am Bau beteiligen, trugen aber die Kosten für spätere Reparaturen. Die Gebäude wurden ebenfalls in *Erbpacht* überlassen.

Inventar: Vieh und landwirtschaftliche Geräte wurden gegen Bezahlung überlassen, die Schuld war nach 6 Jahren zu begleichen. Ab 1785 war der Verkauf von Vieh ohne Zustimmung des Guts verboten.

Schutz und Entfernung: Der Ordynat hatte das Recht der ersten Instanz. Entfernung war unter bestimmten Umständen (Faulheit, schlechte Wirtschaft, 2 Jahre Zinsverzug) möglich, bedurfte aber der Zustimmung des Zamośćer Zirkelamtes, was den staatlichen Schutz der Kolonisten zeigte.

Vererbung und Verkauf: Die Pacht ging auf Erben über. Verkauf war nach 15 Jahren mit Gutswissen möglich, wenn der Käufer die Verpflichtungen übernahm. Der Käufer musste Deutsch sein. Aufgegebene Stellen durften nicht dem Vorwerk zugeschlagen werden.

Materielle Unterstützung: Bis zur ersten Ernte erhielten sie nicht rückzahlbare Zuschüsse für den Lebensunterhalt, finanziert teilweise aus staatlichen Mitteln (250 zł reń. pro Familie). Kostenlose Unterbringung wurde gewährt. Diese Unterstützung war notwendig, da viele Siedler mittellos ankamen.

Die Situation in der Praxis und Abweichungen von den Verträgen:

Trotz der detaillierten Verträge wich die Umsetzung in der Praxis oft ab. Sowohl die Gutsverwaltung (insbesondere Pächter) als auch die Siedler verstiessen gegen die Bestimmungen.

Abweichungen durch die Gutsverwaltung: Die Verwaltung legte zusätzliche Lasten (*narzutami*) und Pflichten auf, die nicht im Vertrag vorgesehen waren. Eine besonders häufige und gravierende Abweichung war die Umwandlung von Zinsleistungen (*Czynsz*) in Frondienste (*Pańszczyzna*), um den Bedarf an kostenloser Arbeit auf den Vorwerksflächen zu decken. Dies widersprach den vertraglich begrenzten Arbeitsleistungen. Siedler beschwerten sich, dass sie *Pańszczyzna* leisten mussten, die sie aus ihrer Heimat nicht kannten. Die Gutsverwaltung zeigte oft keine klare Bereitschaft, diese Missstände zu beheben.

Abweichungen durch die Siedler: Auch die Siedler hielten sich nicht immer an die Verträge. Sie versuchten, sich der Zinszahlung zu entziehen. Sie führten nicht die vorgeschriebenen Bücher zur Aufzeichnung der Zahlungen. Sie nutzten Baumaterialien für mehr Gebäude als vereinbart. Besitzungen wurden ohne die vorgeschriebenen Formalitäten verkauft. Es gab Fälle, in denen Siedler ihren Landbesitz über die im Vertrag festgelegten Grenzen hinaus vergrösserten. Sie missbrauchten das Recht auf kostenloses Brennholz, was zu Konflikten mit den Förstern führte. Berichte erwähnen auch Unruhen, sogar unter den Siedlern selbst, sowie weit verbreitetes Trinken. Die mangelnde Kontrolle der Verwaltung über die Einhaltung der Verträge führte zu einem Zustand, in dem die Bestimmungen oft nach Belieben interpretiert wurden. Das Gut nutzte dies, um Siedler zu *Pańszczyzna* heranzuziehen, während die Siedler im Gegenzug (trotz des Verlusts ihres privilegierten Status) mehr Freiheit in der Gestaltung ihrer Wirtschaft gewannen.

Entgegen der Vertragsbestimmung, dass nur Deutsche Nachfolger sein durften, wurden auf aufgegebenen Siedlerstellen teilweise polnische Bauern („ludzi krajowych“) angesiedelt.

Materielle Situation und Vergleich mit polnischen Bauern:

Viele der ersten Siedler kamen mittellos an und waren auf die anfängliche staatliche und gutsherrliche Unterstützung angewiesen.

Eine Bewertung aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (betreffend die zweite Siedlergeneration) deutet auf eine insgesamt gute materielle Situation hin, mit gutem Zustand der Gebäude und zufriedenstellendem Viehbestand. Die Quellen aus dem späten 18. Jahrhundert lassen nicht klar erkennen, dass die deutschen Siedler landwirtschaftlich signifikant besser wirtschafteten als die polnischen Bauern. Sie nahmen wie polnische Bauern Kredite vom Ordynaten auf. Ihre tatsächliche Arbeitsweise schien die anfänglich übertrieben positive Meinung über ihre Arbeitsamkeit nicht zu bestätigen.

Trotzdem befanden sich die Siedler dank der vertraglichen Regelungen (fester *Czynsz*, begrenzte *Pańszczyzna*) in einer rechtlich und materiell besseren Lage als die polnischen Leibeigenen (*chłopi pańszczyźniani*). Sie hatten einen priviligierten Status.

Die Ansiedlung löste anfangs Unruhe unter den polnischen Bauern aus, die Enteignungen befürchteten. Ihnen wurde jedoch versichert, dass Siedler nur auf Vorwerksland oder ungenutztem Land angesiedelt würden.

Langfristige Entwicklung:

Die erste Generation der deutschen Siedler in der Ordynacja polonisierte sich schnell. Nachkommen vergassen bald die deutsche Sprache.

Der Ordynat A. Zamojski war Berichten zufolge enttäuscht und wollte später keine weiteren deutschen Familien mehr aufnehmen.

Das Interesse an deutscher Besiedlung in der Ordynacja nahm im 19. Jahrhundert wieder zu, angelockt durch den Ruf guter Behandlung und insbesondere durch die Zinsreformen von 1833, was zu einem Anstieg der Siedler und der von ihnen bewirtschafteten Fläche führte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Situation der Siedler in der Ordynacja Zamojska im späten 18. Jahrhundert durch ein rechtliches Rahmenwerk gekennzeichnet war, das ihnen erhebliche Vorteile gegenüber der einheimischen Bevölkerung gewährte (insbesondere *Erbpacht*, feste Abgaben, begrenzte Dienste, staatlicher Schutz).

In der Praxis jedoch untergruben gegenseitige Vertragsverstösse, die von der Gutsverwaltung auferlegten zusätzlichen Lasten (insbesondere die erzwungene *Pańszczyzna*) und das eigene Verhalten der Siedler (Zahlungsverweigerung, Regelverstösse, Alkoholexzesse) diese ursprüngliche Ordnung. Obwohl sie besser gestellt waren als die polnischen Bauern, zeigten sie nicht die von der österreichischen Propaganda erwartete überlegene landwirtschaftliche oder moralische Vorbildfunktion und assimilierten sich in der ersten Generation weitgehend.