Deutsch
Historia niemieckiej kolonizacji Zamojszczyzny from Maciej Łopaciński
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Ab Seite 13 mit den Namen der 100 Siedler.
Die bereitgestellte Quelle ist ein Ansiedlungsvertrag vom 28. Februar 1785 aus Zamość, der die Umsiedlung von einhundert deutschen Familien regelt. Dieser juristische Text, der für ewige Zeiten gültig sein soll, legt detailliert die Bedingungen für die Landverteilung fest, wobei Ackerleute und Professionisten unterschiedlich behandelt werden. Der Vertrag beschreibt außerdem die vom Dominium zu errichtenden Gebäude, die Bereitstellung von Vieh und Gerätschaften auf Darlehensbasis sowie die Rechte und Pflichten der Siedler. Er definiert auch die Grundstücksrechte, die finanziellen Abgaben und Arbeitsleistungen der Familien gegenüber dem Dominium und dem Kreisamt, wobei dreijährige Befreiungen vorgesehen sind, und regelt die Verwaltung und Gerichtsbarkeit innerhalb der Siedlung.
Zamośćer Ansiedlungsvertrag vom 28.02.1785
Am Schluss mit den Namen der 100 Siedler.
Übertragen aus altdeutscher Schrift von
Paul Wingenbach
Der Text wurde vor 240 Jahren von Juristen geschrieben. Das kann einen Translater an seine Grenzen bringen.
Copia
Das Zamoszer Ordinations Dominium, welches nach den allerhöchsten Absichten zur Beförderung der deutschen Ansiedlung auch seiner Seits alles möglichste beizutragen, eifrig verlanget, wiederholet damit seine diesfalls bereitsgegebene Erklärung, und errichtet hierüber mitdem K. K. Zamocser Kreisamt gegenwärtigen freiwilligen Vertrag, welcher doch nicht eher, als nach der Bestätigung eines hohen Landes Gubenici seine Gültigkeit haben, nach Einlangung derselben aber auf ewige Zeiten fürdauern, und rechtsbeständig verbleiben sollen. Die Bedingniße, worüber wir auch mit den ausgewählten endes unterschriebenen deutschen Ansiedlungsfamilienvätern, freiwillig übereinkommen, sind folgende:
1stens:
Uebernehme ich endesgefertigter Besitzer des Zamoscer Andingionsdominici 100 Familien deutscher Ansiedler, worunter 90 Ackerleute und 10 Profeßionisten, deren Gattung ich erst bei der Auswahl derselben, benennen werde, sein sollen.
2tens:
Einer jeden Familie der Ackersleute, werden auf 30. Koretz Grund, wovon 1 Koretz, 12,672 Grundanteilen in sich enthalten sollen, und zwar dergestalt gegeben, daß selbe 1 Korez zum Haus- und Gartengrund, 5 Korez zur Wiesen und 24 zum Ackerbau in Genuß und Besitz zu überkommen hat, welche Gründe ihnen voreigenen Dominikal und ???? Feldern ????den zugunsten werden.
3tens:
Den Handwerkern wird ebenfalls 1 Korez zum Haus- und Gartengrund, an Wiesen und ackerbaren Feldern nur so viel, als sie selbst verlangen, gegeben werden, weil zu vermuten steht, daß sie nebst ihrem Handwerk, noch einen ganzen Bauerngrund zu bearbeiten nicht im Stande sein werden.
4tens:
Jeder dieser 100 Familien wird ein Haus nach der Bauart auf den Komunalgütern, dessen Wände von Holz gebaut, und das Dach mit Stroh eingedeckt ist, dann welches ein gebrettertes Zimmer, eine geräumige Kammer, und eine Kuchel mit einem gemauerten Backofen und gemauerten über das Dach hinaus geführten Rauchfang hat, ferner ein landesüblicher mit Krippen und Reisten versehener Stall, auf 8 Stück Vieh, und letztlich eine landesübliche Scheune gegeben werden.
5tens:
Diese Häuser, Stall und Scheune wird zwar das Dominium aus eigenem Materiali und Kosten, sogleich als es die Witterung zulässt, erbauen lassen; doch solle jede Ansiedlungsfamilie hierbei nach Möglichkeit und Kräften ohne einer besonderen Bezahlung noch an der weiter Belohnung zu arbeiten verbunden sein, und im Weigerungsfall hierzu von den Dominio angehalten werden können.
6tens:
Wenn Haus oder Wirtschaftsgebäude aus Nachlässigkeit oder eigenem Verschulden zu grunde gehen, solle solches der Eigenthümer auf eigene Kosten wiederum zu erbauen schuldig sein, doch verspricht ihnen das Dominium hierbei die auf dem Gut befindlichen Baumaterialien ohnentgeldlich zu überlassen.
7tens:
Das Haus samt Wirtschaftsgebäude, Garten, ackerbaren Feldern, und Wiesen, wie sie in den obigen Punkten beschrieben wurden, werden ihnen in Emphiteoticum oder Erbrecht auf ewige Zeiten übergeben.
8tens:
Von den ackerbaren Feldern, wird ihnen ein Teil mit den landesüblichen Winterkerner, der zweite Teil mit Sommerkerner vollständig befanter, und der dritte Teil Brach dergestalt übergeben werden, daß sie dafür einmalen einen Ersatz leisten haben.
9tens:
Jede Familie der Ackersleute, die Handwerker aber à proportione ihrer Gründe bekommen von der Dominio in den ersten fünf Jahren 2 Pferde, worunter eine Stute sein solle, 2 Zugochsen, 2 Kühe. Ein Mutterschwein, alles von besserem Schlag, dann einen mit Eisen beschlagenen Wagen, einen Pflug, eine Egge mit eisernen Zähner und eine mit Eisen beschlagene Schaufel; der Werth dieser Wirts- und Gerätschaften wird abgeschätzt, einem jeden in sein Büchel eingetragen, und muß von jedem nach Jahren dem Dominio in 6 jährlichen Raten wiederum zurückbezahlt werden. Die erste Zahlung hat also mit 1. Jäner 791 anzufangen und wird sodann durch die folgenden sechs Jahre dergestalt fortgesetzet, daß die jährliche Rate immer mit dem ersten eines jeglichen Jahres bezahlt werden müßte.
10tens:
Die vorbenannte Anzahl und Gattung des Wirtschaftsviehes, mit welchem jede Familie im Anfang dotiert wird, solle auch forthin erhalten werden, und keinem erlaubt sein, ein Stück davon zu verkaufen, es sei denn, daß es vorher dem Dominium gemeldet, und hierzu die Erlaubnis erhalten habe.
11tens:
Der Gartengrund wird einem jeden bei seinem Haus, die Felder aber so nahe als es die Lage, und Umstände erlauben, zugemessen werden.
12tens:
Sowohl Gartengrund, als Felder und Wiesen werden einem jeden, gleich im Anfang des nächsten Frühjahres im Beisein eines Kreisämtlichen Beamtens zugemessen und übergeben werden.
13tens:
Es solle ein fester Grundsatz bleiben, das Haus und Grund, wie sie zusammen mittels gegenwärtigen Vertrags gestiftet werden, niemals, und unter keinem Vorwand geteilt, oder getrennt werden können; doch solle es nach Bestreben eines jeden Familienvorstandes den Erben frei stehen, auf selben entweder zusammen gemeinschaftlich zu wirtschaften, oder die ganze Wirtschaft einem einzigen Erben, den die landesfürstlichen Rechte hierzu berechtigen werden, gegen die Bedingnis zu übergeben, daß den übrigen Miterben ihre hierauf habende Erbporzion hinaus zu bezahlen gehalten sein solle.
14tens:
Über die Ansässigkeit der deutschen Familien wird ein eigenes Grundbuch eingerichtet, und fortgeführt, in welchem
a) der Name des Eigentümers
b) der Name der Gründe
c) die Maß nach der Länge, Breite, und ganzen Inhalt derselben
d) die Grenzen derselben
e) die Classification derselben nach den 3 Unterteilungen
f)die auf Haus und Gründe haftende herrschaftlichen Gaben und Schuldigkeiten
g) die auf selben haftende Landesfürstlichen Anlagen, umständlich und getreulich aufzuschreiben sind. In dieses Grundbuch kommt auch gegenwärtiger Kontrakt einzutragen, überhaupt hat solches auf ewige Zeiten unverändert, und für diese Ansässigkeiten ein untrügliches Gesetzbuch zu verbleiben
15tens:
Die Gutwirte sollen sie für alle Gattungen Viehs, gemeinschaftlich mit der ganzen Gemeinde genießen, hierzu aber ihren verhältnismäßigen Anteil zu Unterhaltung der Gemeindheiten beizusteuern haben. Sollte aber ihr Vieh in herrschaftliche, aber untertänigen Gründen durch ihr Verschulden zu Schade gehen, so haben sie den verursachten Schaden nach der von den Gemeindevorstehern beschehenen Abschätzung zu bezahlen, und insbesondere von jedem Stück Vieh 6 — Straf zur Gemeindekasse zu erlegen. Ist aber der Schaden aus Nachlässigkeit des Gemeindehüters erfolgt, solle ihm der Betrag von seinem Lohn abgezogen werden.
16tens:
Der zur Reparierung seiner Wirtschaftsgebäude einiges Bauholz benötigt, solle hierum bei der Dominium ansuchen, welches ihn solches in seinen Wäldern ohnentgeldlich anweisen wird.
17tens:
Für jede Familie wird vom ersten Mai bis letzten 8ber wöchentlich 1 Fuhr, und vom 1. 9ber bis letzten April 2 Fuhren Brennholz ohnentgeldlich gegeben werden; doch müssten sie solches aus dem Wald in den Tagen ausführen, welche hierzu von dem Dominium bestimmt sind; sie dürfen hierzu für anderes, als faules, liegendes Holz, Windbrüche oder Stöcke nehmen, und haben sich auf den Fall, wenn sie außer bestimmten Tagen in den Wald betreten werden, ohne Assignation gesundes Holz fällen, den in der landesfürstlichen Forstordnung festgesetzten Strafe zu unterziehen; jedoch bedingt sich das Dominium ausdrücklich, daß, wenn es demselben einst und in späteren Zeiten an Waldungen gebrechen möchte, für sich das nötige Brennholz aus eigenem zu erkaufen haben würde.
18tens:
Vor Verlauf 15 Jahren solle auf die Häuser, Gründe, gestiftetes Vieh und Wirtschaftseinrichtung dieser Ansiedler keine Schulden gemacht hat, auch solche von keinen Gläubigern gerichtlich angesprochen werden können. Nach einem Besitz der ersten von gegenwärtigem Kontrakt anzufangenden 15. Jahren, aber stehet jedem derselben frei seine Wirtschaft, doch nur im ganzen, und mit der Bedingnis zu verkaufen, daß der Käufer alle hierauf haftenden Verbindlichkeiten zu entrichten schuldig sein solle. Jedoch solle der Käufer wiederum ein noch unangesiedelter Deutscher sein.
19tens:
Den Ansiedlern solle niemals gestattet sein, fremdes Grundstück ohne besondere Erlaubnis aus fremden Gütern einzuführen, dagegen verspricht das Dominium, stets ein gutes Gelände und für einen billigen Preis zu verschaffen.
20tens:
Bedinget sich das Dominium über diese Ansiedler, das Recht der ersten Instanz in seiner ganzen Ausdehnung, und so wie solche auch der Landesfürstlichen Gesetze der Grundobdingbarkeiten über ihrer Untertanen eingeräumt ist.
Ebenso behaltet sich selber
21tens
über die ganze Besitzung der Ansiedler das Dominium Directum, aber das herrschaftliche Obereigentum, so wie auch das Recht bevor, denjenigen, der seine Wirtschaft vernachlässigt, und zu Grund gehen lasset, dann jenen der aus offenbarer Liederlichkeit, durch 1 Jahr den herrschaftlichen Grundzins nicht entrichtet, nach der Vorschrift der allerhöchsten Gesetzen, und mit dem Vorwissen des königl. Kreisamtes von Haus und Grund abstüften zu können.
22tens:
Keinem Ansiedler solle jemals gestattet sein, zwei Ansässigkeiten zusammen zu besitzen. Wenn also der Fall sich ereignen sollte, daß einem bereits angesessenen eine zweite derlei Wirtschaft durch Erbschaft zufalle, solle er eine deren binnen Jahr und Tag wiederum zu verkaufen verbunden sein.
23tens:
Zur Verbesserung der Viehzucht verspricht das Dominium die Stuten und Kühe der Ansiedler durch herrschaftl. Hengsten und Stiere jedes mal ohnentgeldlich belegen zu lassen.
24tens:
Durch 3 volle Jahre, das ist, vom 1. Jäner 1785 bis letzten December 1788 sollen die Ansiedler von all und jeden herrschaftl. Gaben und Schuldigkeiten, wie sie immer Namen haben könnten, ganz und vollständig befreit sein.
25tens:
Vom 1. Jäner 1787 angefangen aber hat jeder von dem Haus, Gartengrund, und besäten Feldern, und zwar von jedem Koretz derselben jährlich 40 Xs ohne Unterschied der Classification an herrschaftl. Grundzins zu entrichten, da hingegen welcher 6 Korez Grund auf die Brachung angenommen, und von aller Verzinsung ein für allemal befreiet.
26tens:
Der Grundzins muß jährlich in 2 Raten, nämlich mit 1. Jäner und mit 1. Juli eines jeden Jahres dem Dominio entrichtet werden.
27tens:
Damit aber jeder im Stand bleibe, abbestimmten Zins der Herrschaft zu entrichten, so solle jeder Ansiedler gehalten sein, auf seinen Nachbar ein obachtsames Auge zu haben, und denjenigen, der seine Wirtschaft vernachlässiget, oder nicht so, wie es sein sollte, bebauet, besorget, dem Dominio anzuzeigen.
28tens:
Außer abbemelten Grundzins solle jeder Untertan jährlich, doch erst nach verflossenen 3 Freijahren 8 Bußrobotstage zu Regerierung der herrschaftlichen Gebäude und Mühlen, oder zur Schutzzeit und Heumachen zu arbeiten verpflichtet sein; jedoch dergestalten, daß die Herrschaft nicht mehr denn zwei derlei Robotstagen in einer Woche haben könne, und daß sie für jeden Tag 10 Xs bar zu bezahlen gehalten sein solle.
29tens:
Wann ein Ansiedler seinen Grundzins bar zu entrichten nicht im Stande sein sollte, so steht ihm frei, solchen der Herrschaft abzuarbeiten, und sollen ihm sodann ein Arbeitstag mit 2 Stück Bespannung à 7 ½ Xs, ein Bußrobotstag aber à 5 Xs von der Herrschaft angenommen werden.
30tens:
Zur Regerierung der Straßen, Brücken und Dämme sollen die Ansiedler nach verflossenen 3 Freijahren, ihre bespannte und Fußrobot in jener Maß, wie die übrige Dorfgemeinde beizutragen schuldig sein.
31tens:
Was einst auf die Häuser und Gründe der Ansiedler an k. k. Steuer angetragen wird, haben selbe aus eigenem zu bezahlen, und ohne daß sie diesfalls von den Dominio einen Nachlass oder Verminderung ihrer herrschaftlichen Gaben abzufordern berechtigt seien.
32tens:
Die Militäreinquartierung und Vorspann haben sie nach verflossenen 3 Freijahren in eben der Ordnung und Maß, wie die übrige Dorfgemeinde zu tragen.
33tens:
Jeder Ansiedler solle von den Dominio mit einem Gabenbüchel versehen werden, in welchem seine Zinsen und Roboten, so er der Herrschaft entrichtet; immer verläßlich eingetragen werden müssen.
34tens:
Außer den oben angeführten herrschaftl. Schuldigkeiten, sollen die Ansiedler niemalen zu einer mehreren unter keinem Vorwand auf keinerlei Art und Weis genötigt werden können. Es bleibet ihnen aber freigestellt, sich zu einem herrschaftl. Dienst oder Arbeit freiwillig zu verdingen.
35tens:
Das Dominium soll niemals berechtigt sein, ein Kind, Knecht oder Magd eines deutschen Ansiedlers zu einem Hof oder Gemeindedienst zu zwingen.
36tens:
Wenn das Dominium einen unter den Ansiedlern befindlichen Handwerker benötiget, solle selber über das Arbeitslohn mit ihm gütlich überein zu kommen schuldig sein.
37tens:
Die Fischerei in den auf dem Dominio befindl. Teichen und Löchern sollen den Ansiedlern so wie auch das Jagen in den herrschaftlichen Wäldern auf alle Zeiten verboten bleiben.
38tens:
Was in der Polizei bisher gesetzmäßig angewendet worden, sollen auch die Ansiedler bei Gefahr der angesetzten Strafen beobachten, weswegen ihnen das Dominium alle diesfällige Gesetze unter eigener Verantwortung zu publizieren und zu erklären hat.
39ten:
Die Brunnen sollen sich die Ansiedler selbst erbauen, das Dominium aber wird ihnen hierzu die nötigen Materialien ohnentgeldlich verabfolgen.
40sten:
Die Ansiedler sollen unter sich einen Richter wählen, solcher von dem Dominium bestätigt und nach der Vorschrift in Eidespflicht nehmen lassen, welcher dann alle und jede Ordnung hand zu haben, die Geschäfte zu besorgen und auch auf gute Wirtschaft der Ansiedler acht zu tragen hat; jedoch solle dieser Richter von dem Dominium weder einen Nachlass an seiner Schuldigkeit noch einer anderen Belohnung für seinen Dienst zu fordern berechtigt sein.
41tens:
Da die Ansiedler bis zur künftigen Ernte sich nichts verdienen können, das Dominium aber solche bis dahin zu verpflegen nicht im Stande ist, so wird von beiden Teilen gebeten, womit ihnen jener Löhnung, so sie jetzo genießen noch bis Ende 7bris des 1785 Jahres von den allerhöchstens Aerario abgerichtet werde, jedoch verbittet sich das Dominium selbe gleich nach reingelangter Bestätigung des Kontrakts auf das Gut zu nehmen und ihnen daselbst ohnentgeldliches Unterkommen Holz und Lagerstroh zu verschaffen.
42tens:
Den Handwerkern, so das Dominium übernimmt, wird selbes die nötigen Instrumente und anderen Geräte aus eigenem angeschaffen, doch behalten sie die Verbindlichkeit, solcher nach Verlauf6 Jahren, und nach dem Wert wie sie abgeschätzt wurden, den Dominio wieder in 6jährigen Raten zurück bezahlen.
43tens:
Das Dominium bedingt sich die Freiheit, mit den Ansiedlern außer den hier enthaltenen Punkten noch andere freiwillige Vergleichspunkte regulieren zu können, deren Kraft sich aber niemalen auf ihre Erben ausdehnen, sondern mit solchen wiederum erneuert werden, oder wenn ein oder anderer Teil nicht beistimmen wird, gänzlich erlöschen solle.
44tens:
Das Kreisamt verspricht der Dominio, daß dieselben für die Erfüllung dieses Kontrakti, so bald solcher von dem hohen Landes Gubernium bestätigt sein wird, für jede der übernehmenden 100 Familien, 250 ?? aus der Zamoser Kreiskasse, und zwar auf dess besonderes Verlangen anticipando, folglich in Summe 25000 ?? doch gegen den bezahlen solle, daß Herr Ordinat Grafs Zamoyski sich mittels eines noch besonders auszustellenden Keversens verbindlich mache, der gänzliche Etablierung deren 100 Familien Kolonisten, so wie für diesen Kontrakt bedungen ist, längstens bis Ende 7bris des 1786ten Jahres zu bewirken, und zu vollenden.
Urkund dessen beider Teile Fertigung
Zamosi d 28. February 1785.
J Kolmannhuber Kreishauptmann
Andrzey Hrabia Ordina Zamoyski
Daß und dieser Kontrakt von Wort zu Wort vorgelesen worden, und daß wir und für den K. K. Zamoscer Kreisamt verpflichtet haben, diesen Kontrakt annehmen und alle in selbem enthaltenen Punkten und Bedingnisse getreulich erfüllen zu wollen, und bestätigen wir mit unseren eigenhändigen Namensunterschriften, nämlich: Bekenne ich
Nr. | Vorname | Nachname | Zusatz |
---|---|---|---|
1 | Jakob | Reiß | |
2 | Dominiqu | Claudel | |
3 | Jörns | Mitschank | |
4 | Peter | Linzter | |
5 | Wilhelm | Ott | |
6 | Nikel | Brills | |
7 | Johannes | Speicher | I17594 |
8 | Heinrich | Ott | |
9 | Johannes | Fetter | |
10 | Johannes | Gäßner | |
11 | Valtin | Weilland | |
12 | Nikel | Michel | |
13 | Valentin | Löw | I13613 |
14 | Johannes | Sen | https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/reportI5418.html |
15 | Michel | Baltus | I17613 |
16 | Peter | Grin | |
17 | Christian | Schram | |
18 | Georg | Thor | |
19 | Michael | Sprenger | |
20 | Peter | Patz | |
21 | Peter | Altmeyer | |
22 | Johannes | Beiermand | |
23 | Niklas | Speicher | I17575 https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/reportI7118.html |
24 | Johannes | Singer | |
25 | Peter | Gabergelt | Weber und Bauer |
26 | Georg | Becker | |
27 | Johannes | Martin | Handzeichen ✘ |
28 | Joseph | Bist | |
29 | Jakob | Tirk | ✘ |
30 | Peter | Schaud | ✘ |
31 | Paul | Schaud | ✘ |
32 | Phillip | Müller | |
33 | Michel | Gemel | Nagelschmied und Bauer |
34 | Michel | Eichel | |
35 | Johannes | Metzger | |
36 | Cittens | Gutshof Wittib | |
37 | Johannes | Horm | |
38 | Peter | Paul | I17530 |
39 | Johann | Treßler | ✘ |
40 | Johann | Paul | ✘ I17515 |
41 | Nikolaus | Fux | ✘ |
42 | Adam | Linies | ✘ |
43 | Nikolaus | Türck | I17512 |
44 | Peter | Steuer | |
45 | Johann | Türk | ✘ I19649 https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/reportI17512.html |
46 | Joseph | Zenker | Kaminfeger und Bauer |
47 | Johann Adam | Setz | |
48 | Thomas | Donay | |
49 | Thomas | Betz | ✘ |
50 | Wilhem | Stör | Nagel-Schmied und Bauer |
51 | Franz | Müller | ✘ |
52 | Joseph | Mattem | Müller und Bauer |
53 | Kaspar | Kastall | |
54 | Mathias | Robert | ✘ |
55 | Johannes | Müller | Maurer und Bauer |
56 | Phillip | Litzinger | |
57 | Johannes | Anton | Schneider und Bauer |
58 | Johannes | Jost | |
59 | Jakob | Schütt | |
60 | Simon | Schob | |
61 | Anton | Rügelhoßer | |
62 | Mathes | Lammker | |
63 | Joseph | Müller | Weber und Bauer |
64 | Michel | Homgen | |
65 | Peter | Lambert | I17547 |
66 | Johann | Leikt | |
67 | Johannes | Kollbrenner | |
68 | Peter | Börchert | Leinweber und Bauer |
69 | Peter | Mörler | |
70 | Peter | Mainern | |
71 | Niklaus | Bernarth | Schuster und Bauer |
72 | Kaspar | Lang | |
73 | Johannes | Florensch | Schuster und Bauer |
74 | Barbara | Schreinerin | I17608 |
75 | Andreas | Troschel | Schultheis in Schöbristin |
76 | Sebastian | Albinger | |
77 | Mathias | Albinger | I17541 |
78 | Joseph | Seltner | |
79 | Wilhelm | Bürer | |
80 | Franz Anton | Suß | |
81 | Georg | Manheimer | |
82 | Joseph | Wohl | |
83 | Jakob | Mayer | ✘ |
84 | Johann | Fresch Senior | |
85 | Johann | Fresch Junior | |
86 | Johann | Ferleon | ✘ |
87 | Johann | Klein | ✘ |
88 | Johannes | Pfeißner | |
89 | Franz | Herman | Müller und Bauer |
90 | Adam | Gemel | I17610 |
91 | Dominecus | Dussirint ? | |
92 | Johannes | Gerbmann? | |
93 | Ullrich | Scheid | |
94 | Johann Michel | Seb | |
95 | Wilhelm | Wornstein | |
96 | Peter | Koller | ✘ |
97 | Johann | Mathy | |
98 | Peter | Heil | Müller und Bauer |
99 | Peter | Schmid | ✘ |
100 | Wilhelm | Schmid | ✘ |
Registratur aufbewahrten, mit einem zwei ehring: Gulden Stempel gestempelten Originali von Wort zu Wort gleichlautend befunden worden.
Lemberg den 31. Christmonat 1787.
(L. S.)Franz Xaver Boll
k. k. Guberinal Sekretär u Expedition Director
Col_la_tum
Und ist gegenwärtig abschriftlicher Ansiedlungskontrakt den von einer hohen Landes-Stelle unterm 21. Xber 787 prag: 2. Jänner 788. rcb NR. 29.386, fernabgediehenen, von den daselbst aufbewahrten Originali genohmenen ohne Stempel geschriebenen Copia von Wort zu Wort übereinstimmig befunden; welches damit von Kreisamts wegen bestätigt wird.
Zamosc den 10. Jänner 787
(L. S.) ????? Manndorf ?
In Kleinschrift:
Ein unleserlicher Vermerk.
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Zusammenfassung in Deutsch "Zamośćer Siedlungsvertrag von 1785"
Datum: 28. Februar 1785 (Datum des Vertrages) Quelle: Exzerpte aus „Ansiedlungsvertrag.txt“ (originaler Vertragstext, übertragen aus altdeutscher Schrift) Verfasser der Übertragung: Paul Wingenbach
1. Einführung und Kontext
Der „Zamośćer Ansiedlungsvertrag“ vom 28. Februar 1785 ist ein rechtlich bindendes Dokument, das zwischen dem Zamoszer Ordinations Dominium (der Herrschaft) und dem K. K. Zamocser Kreisamt geschlossen wurde, um die Ansiedlung deutscher Familien in der Region zu fördern. Der Vertrag, der „nach der Bestätigung eines hohen Landes Gubenici seine Gültigkeit haben, nach Einlangung derselben aber auf ewige Zeiten fürdauern, und rechtsbeständig verbleiben sollen,“ regelt detailliert die Bedingungen für die Umsiedlung und Etablierung von 100 deutschen Familien.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Text „vor 240 Jahren von Juristen geschrieben“ wurde, was die Komplexität und Präzision der Formulierungen erklärt.
2. Hauptziele der Ansiedlung
Das Hauptziel des Vertrages ist die „Beförderung der deutschen Ansiedlung“ im Dominium Zamość. Die Herrschaft verpflichtet sich, „alles möglichste beizutragen,“ um dieses Ziel zu erreichen.
3. Art und Umfang der Ansiedler
Anzahl: 100 Familien deutscher Ansiedler werden übernommen. Berufsaufteilung: Von diesen Familien sollen 90 „Ackerleute“ (Bauern) und 10 „Profeßionisten“ (Handwerker) sein. Die genaue Art der Professionisten wird erst bei der Auswahl festgelegt (Punkt 1). 4. Landzuweisung und Nutzung (Auszüge)
Ackerleute (Punkt 2): Jede Bauernfamilie erhält „30. Koretz Grund,“ aufgeteilt wie folgt: 1 Koretz für Haus- und Gartengrund 5 Koretz für Wiesen 24 Koretz für Ackerbau Diese Gründe werden ihnen „voreigenen Dominikal und ???? Feldern ????den zugunsten werden“ (vermutlich: aus den herrschaftlichen Feldern zugewiesen). Handwerker (Punkt 3): Erhalten „1 Korez zum Haus- und Gartengrund,“ sowie Wiesen und Ackerland nur „so viel, als sie selbst verlangen,“ da angenommen wird, dass sie neben ihrem Handwerk keinen vollen Bauerngrund bearbeiten können. Rechtsstatus des Landes (Punkt 7): Das zugewiesene Land, einschließlich Haus, Wirtschaftsgebäude, Garten, Äcker und Wiesen, wird ihnen „in Emphiteoticum oder Erbrecht auf ewige Zeiten übergeben.“ Dies bedeutet ein erbliches, dauerhaftes Nutzungsrecht gegen Zinszahlung. Grundbuch (Punkt 14): Für die Ansässigkeit der deutschen Familien wird ein eigenes Grundbuch eingerichtet, das detaillierte Informationen über Eigentümer, Gründe, Maße, Grenzen, Klassifizierung und darauf haftende Abgaben und Lasten enthalten soll. Es soll „auf ewige Zeiten unverändert, und für diese Ansässigkeiten ein untrügliches Gesetzbuch zu verbleiben.“ Teilungsverbot (Punkt 13): Haus und Grund dürfen niemals geteilt oder getrennt werden. Erben können entweder gemeinsam wirtschaften oder die gesamte Wirtschaft einem einzigen Erben übergeben, der die Miterben auszahlen muss. 5. Gebäude und Infrastruktur (Auszüge)
Gebäudeausstattung (Punkt 4): Jede Familie erhält ein Haus nach landesüblicher Bauart (Holzwände, Strohdach), mit einem „gebretterten Zimmer, einer geräumigen Kammer, und einer Kuchel mit einem gemauerten Backofen und gemauerten über das Dach hinaus geführten Rauchfang.“ Zusätzlich einen Stall für 8 Stück Vieh und eine Scheune. Baupflicht (Punkt 5): Das Dominium lässt Häuser, Ställe und Scheunen „aus eigenem Materiali und Kosten“ erbauen. Die Siedler sind jedoch verpflichtet, „nach Möglichkeit und Kräften ohne einer besonderen Bezahlung“ bei den Arbeiten mitzuhelfen. Instandhaltung (Punkt 6): Gehen Gebäude durch Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zugrunde, muss der Eigentümer sie auf eigene Kosten wieder aufbauen. Das Dominium stellt Baumaterialien kostenfrei zur Verfügung. Brunnen (Punkt 39): Die Ansiedler müssen Brunnen selbst bauen, das Dominium liefert die Materialien kostenlos. 6. Ausstattung mit Vieh und Gerätschaften (Auszüge)
Erstausstattung (Punkt 9): In den ersten fünf Jahren erhalten Bauernfamilien (und Handwerker proportional) vom Dominium: 2 Pferde (davon eine Stute) 2 Zugochsen 2 Kühe 1 Mutterschwein (alles „von besserem Schlag“) Ein eisenbeschlagener Wagen, ein Pflug, eine Egge mit eisernen Zähnen, eine eisenbeschlagene Schaufel. Rückzahlungspflicht (Punkt 9): Der Wert dieser Ausstattung wird geschätzt und muss vom Siedler in 6 jährlichen Raten an das Dominium zurückgezahlt werden, beginnend am 1. Januar 1791. Erhaltungspflicht (Punkt 10): Die anfängliche Viehzahl und -art muss erhalten bleiben. Verkauf ist nur mit vorheriger Meldung und Erlaubnis des Dominiums gestattet. Zuchtverbesserung (Punkt 23): Das Dominium verspricht, die Stuten und Kühe der Ansiedler durch herrschaftliche Hengste und Stiere „jedes mal ohnentgeldlich belegen zu lassen.“ Handwerker-Werkzeuge (Punkt 42): Für Handwerker beschafft das Dominium nötige Instrumente und Geräte, deren Wert ebenfalls in 6 Jahresraten nach 6 Jahren zurückzuzahlen ist. 7. Finanzielle Aspekte und Abgaben (Auszüge)
Schuldenfreiheit (Punkt 18): Für die ersten 15 Jahre dürfen auf Häuser, Gründe, Vieh und Einrichtung der Siedler keine Schulden gemacht werden, und Gläubiger können diese nicht gerichtlich beanspruchen. Verkaufsrecht (Punkt 18): Nach 15 Jahren ist der Verkauf der Wirtschaft im Ganzen gestattet, unter der Bedingung, dass der Käufer alle darauf haftenden Verbindlichkeiten übernimmt. Der Käufer muss „wiederum ein noch unangesiedelter Deutscher sein.“ Dreijährige Steuerfreiheit (Punkt 24): Die Ansiedler sind für drei volle Jahre (vom 1. Januar 1785 bis 31. Dezember 1788) von „all und jeden herrschaftl. Gaben und Schuldigkeiten“ vollständig befreit. Grundzins (Punkt 25): Ab dem 1. Januar 1787 muss jeder Siedler jährlich 40 Xs (Kreuzer) pro Koretz Haus-, Garten- und besätem Ackerland an Grundzins entrichten. Ein Teil des Grundes für Brache ist von der Verzinsung befreit. Zahlungsmodalitäten (Punkt 26): Der Grundzins ist jährlich in zwei Raten (1. Januar und 1. Juli) zu zahlen. Robottage (Punkt 28): Nach den drei Freijahren muss jeder Siedler jährlich 8 Fußrobotstage (Arbeitstage ohne Gespann) für herrschaftliche Gebäude, Mühlen oder zur Erntearbeit leisten. Die Herrschaft darf nicht mehr als zwei Robotstage pro Woche fordern und muss dafür 10 Xs bar bezahlen. Abarbeiten des Zinses (Punkt 29): Kann ein Siedler den Grundzins nicht bar zahlen, kann er ihn abarbeiten: Ein Arbeitstag mit 2 Stück Bespannung wird mit 7 ½ Xs, ein Fußrobotstag mit 5 Xs angerechnet. Wegeinstandhaltung (Punkt 30): Nach drei Freijahren müssen die Siedler zur Instandhaltung von Straßen, Brücken und Dämmen ihren anteiligen Beitrag an Gespann- und Fußrobot leisten, wie die übrige Dorfgemeinde. K. K. Steuer (Punkt 31): Kaiserlich-königliche Steuern müssen die Siedler selbst tragen, ohne Anspruch auf Nachlass vom Dominium. Militäreinquartierung (Punkt 32): Nach drei Freijahren müssen sie die Militäreinquartierung und Vorspanndienste wie die übrige Dorfgemeinde leisten. Gabenbüchel (Punkt 33): Jeder Siedler erhält ein Buch, in dem seine Zinsen und Roboten verlässlich eingetragen werden müssen. Fördergelder vom Kreisamt (Punkt 44): Das Kreisamt verspricht dem Dominium 250 Gulden pro Familie (insgesamt 25.000 Gulden) aus der Zamoser Kreiskasse, um die Etablierung der 100 Familien bis spätestens Ende September 1786 zu ermöglichen. 8. Rechte und Pflichten der Siedler und der Herrschaft (Auszüge)
Anzeigepflicht bei Vernachlässigung (Punkt 27): Jeder Ansiedler ist gehalten, „auf seinen Nachbar ein obachtsames Auge zu haben, und denjenigen, der seine Wirtschaft vernachlässiget, oder nicht so, wie es sein sollte, bebauet, besorget, dem Dominio anzuzeigen.“ Fischerei und Jagdverbot (Punkt 37): Fischerei in Teichen und Jagd in herrschaftlichen Wäldern sind den Siedlern „auf alle Zeiten verboten.“ Polizeiordnungen (Punkt 38): Die Siedler müssen die Polizeiordnungen beachten; das Dominium ist verpflichtet, diese zu publizieren und zu erklären. Dominium Directum und Absetzungsrecht (Punkt 21): Das Dominium behält sich das „Dominium Directum“ (Oberherrschaft) und das Recht vor, Siedler, die ihre Wirtschaft vernachlässigen oder aus „offenbarer Liederlichkeit“ ein Jahr lang den Grundzins nicht entrichten, „von Haus und Grund abstüften zu können,“ d.h. zu vertreiben. Verbot des Besitzes zweier Ansässigkeiten (Punkt 22): Kein Siedler darf zwei Ansässigkeiten besitzen. Falls eine zweite durch Erbschaft anfällt, muss sie innerhalb von Jahr und Tag verkauft werden. Keine weiteren Belastungen (Punkt 34): Die Siedler dürfen „niemalen zu einer mehreren unter keinem Vorwand auf keinerlei Art und Weis genötigt werden können“ als die im Vertrag aufgeführten Schuldigkeiten. Freiwillige Dienste sind jedoch gestattet. Schutz vor Zwangsdiensten (Punkt 35): Das Dominium darf „niemals berechtigt sein, ein Kind, Knecht oder Magd eines deutschen Ansiedlers zu einem Hof oder Gemeindedienst zu zwingen.“ Einigung über Arbeitslohn (Punkt 36): Benötigt das Dominium einen Handwerker unter den Siedlern, muss der Arbeitslohn „gütlich überein zu kommen“ vereinbart werden. 9. Forstwirtschaft und Brennholz (Auszüge)
Bauholz (Punkt 16): Benötigt ein Siedler Bauholz für Reparaturen, muss er dies beim Dominium beantragen, das es „ohnentgeldlich“ in seinen Wäldern anweist. Brennholz (Punkt 17): Jede Familie erhält vom 1. Mai bis Ende Oktober wöchentlich eine Fuhre und vom 1. November bis Ende April zwei Fuhren Brennholz „ohnentgeldlich.“ Sie dürfen nur „faules, liegendes Holz, Windbrüche oder Stöcke“ nehmen und müssen das Holz an bestimmten Tagen aus dem Wald holen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Strafen. Das Dominium behält sich jedoch das Recht vor, später den Holzbezug zu ändern, falls Wälder knapp werden. 10. Selbstverwaltung und Gerichtsbarkeit (Auszüge)
Wahl eines Richters (Punkt 40): Die Ansiedler sollen unter sich einen Richter wählen, der vom Dominium bestätigt und vereidigt wird. Dieser Richter ist für die Ordnung, Geschäftsführung und „gute Wirtschaft“ der Ansiedler zuständig, erhält aber keinen Nachlass auf seine Pflichten oder Belohnung. Gerichtsbarkeit erster Instanz (Punkt 20): Das Dominium behält sich das „Recht der ersten Instanz in seiner ganzen Ausdehnung“ über die Ansiedler vor, so wie es ihm auch durch landesfürstliche Gesetze über seine Untertanen eingeräumt ist. 11. Zusätzliche Vereinbarungen (Auszüge)
Freiwillige Vergleichspunkte (Punkt 43): Das Dominium behält sich die Freiheit vor, neben den Vertragspunkten weitere „freiwillige Vergleichspunkte“ mit den Siedlern zu regulieren. Diese gelten jedoch nur für die jeweilige Generation und müssen mit Erben neu verhandelt werden. Anfängliche Unterstützung (Punkt 41): Da die Siedler bis zur Ernte nichts verdienen können, wird von beiden Seiten beantragt, dass ihre bisherige „Löhnung“ (Unterhalt) bis Ende September 1785 vom „allerhöchstens Aerario“ (Staatskasse) gezahlt wird. Das Dominium verpflichtet sich, sie nach Vertragsbestätigung auf dem Gut aufzunehmen und ihnen kostenfreies Unterkommen, Holz und Lagerstroh zu verschaffen. 12. Unterzeichner
J Kolmannhuber, Kreishauptmann Andrzey Hrabia Ordina Zamoyski Zusammenfassende Bewertung:
Der Zamośćer Ansiedlungsvertrag ist ein umfassendes und detailliertes Regelwerk, das darauf abzielt, eine geordnete und produktive deutsche Ansiedlung zu gewährleisten. Er zeigt eine Mischung aus fürsorglicher Unterstützung und strenger Kontrolle seitens der Herrschaft. Einerseits werden den Siedlern umfangreiche Starthilfen (Land, Gebäude, Vieh, Gerätschaften, temporäre Steuerfreiheit, kostenlose Materialien) gewährt, um ihre Etablierung zu ermöglichen. Andererseits sind sie an strikte Regeln gebunden, insbesondere hinsichtlich der Nutzung des Landes, der Erhaltung des Besitzes und der Leistung von Abgaben und Diensten. Das Dominium behält sich weitreichende Rechte vor, einschließlich des Rechts der ersten Instanz und der Möglichkeit, Siedler bei Vernachlässigung der Wirtschaft zu vertreiben. Der Vertrag ist auf „ewige Zeiten“ angelegt und spiegelt das Bestreben wider, eine stabile und wohlhabende Kolonie zu schaffen, die langfristig dem Dominium zugutekommt. Die Aufnahme von 100 Familien, bestehend aus Ackerleuten und Handwerkern, deutet auf den Aufbau einer autarken ländlichen Gemeinschaft hin.
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Informationen aus einer Propagandazeitung „Kolonistenbriefe“ über die Herkunft der Kolonisten. Während des Zweiten Weltkriegs kam eine Gruppe deutscher Wissenschaftler nach Sitaniec, um den 200 Jahre alten Saarbrücker Dialekt zu studieren (die Kolonisten in der Region Zamość waren von der lebenden deutschen Sprache getrennt und haben einen sehr alten Dialekt gesprochen).
Herausgeber:
Grenz- und volkspolitisches Amt in Zusammenarbeit mit der Abteilung Propaganda beim Chef des Distrikts Lublin
Erscheinungsort:
Lublin
Juni 1941, Dritter Brief, Seite 14 ff
Juli 1941, Vierter Brief, Seite 13 ff
August 1941, Fünfter Brief, Seite 13 ff
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Die ersten Siedler in Krasna kamen 1814/1815 aus dem Herzogtum Warschau.
Krasnaer aus Orzechowo (Südpreußen)
Source: Maciej Łopaciński
Vermessungsprotokoll für das Dorf Sitaniec 1786
Nr. | Vorname | Nachname | Haus- nummer | Seite | Link | Notiz |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Piotr | Altmajer | 109 | 9-11 | ||
2 | Walenty | Leeb | 110 | 9-11 | https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/ofb3kI13613.html | Valentin |
3 | Grzegorz | Thor | 111 | 9-11 | ||
4 | Piotr | Troneler | 112 | 9-11 | ||
5 | Mikołaj | Michl | 113 | 9-11 | ||
6 | Michał | Szprygier | 114 | 9-11 | https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/ofb3kI7118.html | Georg ? |
7 | Mikołaj | Szpeychr | 115 | 9-11 | https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/ofb3kI17575.html | Nikolaus |
8 | Jan | Bernard | 116 | 9-11 | ||
9 | Jan | Szpeychr | 117 | 9-11 | https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/ofb3kI17594.html | Johann |
10 | Walenty | Weyland | 118 | 9-11 | ||
11 | Michał | Baldes | 119 | 9-11 | ||
12 | Dominik | Klaudel | 120 | 9-11 | ||
13 | Krystian | Szram | 121 | 9-11 | ||
14 | Piotr | Gryner | 122 | 9-11 | ||
15 | Jan | Schem | 123 | 9-11 | ||
16 | Jakób | Tryk | 124 | 9-11 | https://personreport.krasna-photo-collection.de/de/3/ofb3kI17512.html | Nikolaus Dirk ? |
Luisenau und Wilhelmsdorf
Kasnaer aus Luisenau und Wilhelmsdorf (Neuostpreußen)